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Sie sind hier: Startseite / Information / Bundesarbeitsgericht Erfurt: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

März 7, 2019 Von Martina Görk

Bundesarbeitsgericht Erfurt: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelt durch ein Grundsatzurteil das Bundesurlaubsgesetz weiter.

Nicht genommene Urlaubstage verfallen nicht mehr automatisch. Durch das Urteil des BAG wurde europäisches zu nationalem Recht. Das Grundsatzurteil hat nach Einschätzung von Experten Folgen für das deutsche Arbeitsrecht.

Worum ging es?

Die Erfurter Bundesrichter hatten zu klären, ob und wie Arbeitgeber Arbeitnehmer vor dem Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen müssen. Zusätzlich war die Aufgabe, das Bundesurlaubsgesetz anzupassen. Im November 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung seitens der Arbeitgeber objektiv in der Lage sein sollen, ihren Urlaubsanspruch auch durchzusetzen. Der EuGH nimmt damit Arbeitgeber stärker in die Pflicht.

Was war der Auslöser?

Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der seinen bis zum Ende seines Arbeitsvertrages aus mehreren Jahren angesammelten Urlaub von 51 Tagen ausgezahlt haben wollte. Der Arbeitgeber, die Max-Planck-Gesellschaft München, sollte für seinen nicht genommenen Urlaub ca. 12.000 Euro zahlen.

Wie haben die erfurter Bundesarbeitsrichter entschieden?

Arbeitgeber müssen künftig nicht nur rechtzeitig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen, sondern zusätzlich in geeigneter Weise aufmerksam machen, dass er sonst verfällt. Ungeklärt ließen die Richter, ob Urlaubsanspruch verjähren kann.

Für Arbeitnehmer heißt das nun?

Arbeitnehmer können prüfen, ob vielleicht noch Anspruch auf Urlaub besteht, von dem sie angenommen hatten, dass er verfallen sei. Derartige Urlaubsansprüche können also nachgefordert werden.

Für Arbeitgeber bedeutet das was?

Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass sich Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer mit Urlaubsansprüchen melden. Das führt u. U. nicht nur zu einem finanziellen Mehraufwand. Auch sollten Arbeitgeber die rechtzeitige und nachweisbare Informationspflicht bzgl. des Urlaubsanspruchs rechtssicher machen. Ferner ist eine Anpassung der Arbeitsverträge zu überdenken.

Martina Görk

Meine Spezialgebiete in der Personalagentur Goerk & Fliegner umfassen die Bereiche Stellenmanagement, u.a. die Publizierung von Stellenangeboten und im Bereich Researchmanagement u.a. die Analyse von Stellenbeschreibungen gemäß definierten Kandidatenanforderungsprofilen und die Recherche und Vorauswahl von Kandidatenprofilen.

Abgelegt unter: Information, News Markiert mit: Bundesarbeitsgericht Erfurt, Bundesurlaubsgesetz, EuGH, Informationspflicht Urlaub, Urlaubsanspruch, Urlaubsantragsverfall

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